Bei Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer gem. Art. 3 § 4 VGFGEntlG darf Änderungsbescheid unter Bedingung des Fortbestandes des FG-Urteils ergehen
Leitsatz
Ändert das FA während des von ihm angestrengten Revisionsverfahrens den streitigen Steuerbescheid und kommt es in dem Änderungsbescheid zugleich einer ihm vom FG gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG auferlegten Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer nach, so kann es den Änderungsbescheid mittels einer Bedingung insoweit von dem Bestand des FG-Urteils abhängig machen, als es um die Betragsberechnung nach Art. 3 § 4 VGFGEntlG geht. Die Bedingung muß klar und eindeutig in dem Bescheid zum Ausdruck kommen.