Als Kommanditist und Betriebsleiter der in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG, deren Kapital er zu 100 % hält, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aus § 2 S 1 Nr 8 SGB VI. Soweit danach als Gewerbetreibender "gilt", wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, knüpft das Gesetz nicht allein an die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern fingiert eine Eintragung bei einer typisierend angenommenen Schutzbedürftigkeit als Handwerker.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.03.2022 - L 3 R 47/21