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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 168/22

Gesetze: § 54 Abs. 5 SGG; § 11 SGB II; § 24 Abs. 4 SGB II; § 34c SGB II; § 40a SGB II; § 42a SGB II; § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI; § 104 SGB X; § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

Die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung iSd. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X hängt nicht von der Fälligkeit der Leistung ab, sodass ein Rentenversicherungsträger dem nachrangigen Grundsicherungsträger auch dann zur Erstattung verpflichtet ist, wenn er die Rentenzahlung für den ersten Monat gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI zum Monatsende erbringt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAJ-42761

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30 Tage
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LSG Hessen, Urteil v. 24.04.2023 - L 5 R 168/22

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