1. Bereits nach der Satzung einer Spitzenorganisation nach § 137f Abs. 8 Satz 2 SGB V muss der Zweck, die Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen zu verfolgen, zweifelsfrei sein.
2. Maßgeblich für § 137f Abs. 8 SGB V ist nicht die Vertretung einer hinreichenden Anzahl von Arzneimittelherstellern oder Großhändlern, sondern eine hinreichende Anzahl von Anbietern digitaler medizinischer Anwendungen.
3. Aus der Tatsache, dass ein Verband zu den Verbänden gehört, die mit dem GKV-Spitzenverband die Rahmenvereinbarung gemäß § 134 Abs. 4 und 5 SGB V abgeschlossen haben, kann er keinen Anspruch ableiten, auch im Rahmen des § 137f Abs. 8 SGB V als maßgebliche Spitzenorganisation behandelt zu werden.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.05.2023 - L 28 KR 368/20 KL
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