BGH Beschluss v. - 1 StR 13/23

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 1 KLs 140 Js 31811/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer – teilweise in Mittäterschaft begangener – Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; den Angeklagten S.   hat es im Übrigen freigesprochen. Ausgehend (insoweit) von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten P.     hat es ferner die Einziehung des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 € als Tatmittel verfügt.

21. Betreffend den Angeklagten P.    beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidungen auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 €; von einer weitergehenden Einziehung im Hinblick auf die Sicherstellung sieht er aus verfahrensökonomischen Gründen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insoweit belegen die Urteilsgründe die Einziehungsvoraussetzungen (noch) nicht. Feststellungen zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldes, welcher bei ausreichender Nähe zur als Tat 1. d) der Urteilsgründe ausgeurteilten Heroinbestellung einen Rückschluss auf seine Bestimmung als hierfür einzusetzendes Zahl- und zugleich Tatmittel (§ 74 StGB) tragen könnte, fehlen ebenso wie Feststellungen zur Herkunft der aufgefundenen 1.900 €. Gerade wenn diese zeitnah nach Begehung der Taten 1. b) und 1. c) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten P.     sichergestellt worden sein sollten, legen die Urteilsgründe jedoch ihre Eigenschaft als (Teil-)Verkaufserlös aus diesen Taten nahe. Betreffend diesen Erlös hat das Landgericht – rechtsfehlerfrei – gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterlösen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet. Der gleiche Vermögensvorteil durfte insoweit nur einmal abgeschöpft werden (vgl. Rn. 8 mwN).

32. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR13.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-42687