Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG
Leitsatz
1. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Bevollmächtigten, der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht vertretungsbefugt ist, ist nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen wurde.
2. Zweck der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG ist die Förderung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Tätigkeit und nicht, einem Volljuristen, der seine Anwaltszulassung verloren hat, die Vertretung von Beteiligten vor Gericht weiter zu ermöglichen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGHE:2023:0328.6WF43.23.00
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1821 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1821 SAAAJ-42678
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Online-Dokument
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 28.03.2023 - 6 WF 43/23
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