BGH Beschluss v. - VIa ZR 111/22

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 5 U 94/21vorgehend LG Neuruppin Az: 1 O 176/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungsvorteile angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, vor Einlegung der Beschwerde geklärt (vgl. , NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.). Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR111.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-42598