BGH Beschluss v. - 6 StR 180/23

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 16 KLs 17/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ und wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die bei ihm „sichergestellten Betäubungsmittel“, einen Teleskopschlagstock und einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.520 Euro eingezogen.

21. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst. Die Bezeichnung des dem Angeklagten zur Last fallenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 3 StR 378/22; vom – 6 StR 588/21; Patzak NStZ 2023, 17, 25 mwN). Der Aufnahme der gemeinschaftlichen Begehungsweise in den Urteilstenor bedurfte es ebenfalls nicht, da es sich dabei um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 5 StR 400/20; vom − 3 StR 567/18; vom − 2 StR 146/14). Bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ überflüssig, weil der Qualifikationstatbestand stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 3 StR 464/21; vom − 6 StR 588/21; Patzak aaO). Schließlich empfiehlt es sich im Regelfall, das schwerste Delikt an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 3 StR 464/21; vom − 3 StR 308/20).

32. Auch die Einziehungsentscheidung hat der Senat geändert. Die vom Landgericht im Urteilstenor angeordnete Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ genügte insoweit nicht, weil für alle Beteiligten und insbesondere auch für die Vollstreckungsbehörden der Umfang der einzuziehenden Gegenstände zweifelsfrei feststehen muss. Da sich Art und Menge der jeweils sichergestellten Betäubungsmittel aber aus den Urteilsgründen ergeben, hat der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst konkretisiert (vgl. − 6 StR 588/21 mwN).

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523B6STR180.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-42529