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Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ohne Wechsel des Versicherers
§ 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler von der Umsatzsteuer. Das FG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die durchgeführte Optimierung von Krankenversicherungsverträgen für Versicherte, bei denen es zu keinem Wechsel der Krankenversicherung kommt, zu den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers zählt ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus einer „Versicherungsvermittlungstätigkeit“. Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.
Der Begriff des Zusammenbringens erfasst auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Denn der Begriff „dazugehörig“ ist hinreichend weit und verlangt gerade keine einschränkende Auslegung des Begriffs des „Zusammenbringens“.
II. Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Geschäfte eines Versicherungsmaklers i. S. d. § 34d GewO. Sie ist auf die Optimierung v...