Unterliegt die Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG) oder dem Regelsteuersatz, wenn hierüber keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden? Das Verfahren XI R 22/21 ruhte durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516-21. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.