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NWB BB 7/2023 S. 196

Corona-Hilfen: Hinweise vor den finalen Schlussabrechnungen

Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen in der Corona-Zeit wurden unter dem Vorbehalt einer verpflichtenden Schlussabrechnung gewährt. Diese ist spätestens bis Ende Juni 2023 einzureichen, aber in einzelnen Härtefällen wird es wohl möglich sein, Verlängerungen zu erreichen. Immer noch gibt es weitere Hinweise zur Schlussabrechnung, die Antragstellende und deren prüfende Dritte vor der Abgabe beachten müssen, wie die der Bewilligungsstelle der IHK für München und Oberbayern.

Unter anderem wird klargestellt, dass das Wahlrecht, Kosten entweder anhand des Rechnungsstellungsdatums oder des Zahlungsziels anzusetzen, auch in der Schlussabrechnung bestehen bleibt. Allerdings darf die Ausübung des Wahlrechts nicht dazu führen, dass die Kosten dadurch in andere Förderprogr...

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