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Verwechselung der Größenklasse
I. Sachverhalt
Prüferin Paula Panitz prüft seit Langem die Abschlüsse der Josef Lichtenfeld GmbH, Lüdenscheid. Stets waren es freiwillige Prüfungen, denn die Gesellschaft war klein. Ein Wahlbeschluss war nicht nötig. Doch heute war die Gesellschaft zum zweiten Mal in Folge mittelgroß und unterlag damit erstmals den Rechtsfolgen einer mittelgroßen Gesellschaft (§ 267 Abs. 4 HGB). Die Gesellschaft war prüfungspflichtig. Das übersah Paula.
Wie immer stellte die Gesellschaft ihren Anhang nach den Vorschriften für kleine Gesellschafen auf. Nur auf die Aufstellung einer verkürzten Bilanz und GuV wurde verzichtet (§§ 266 Abs. 1 Satz 2, 276 Satz 1 HGB).
Paula erteilte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, und der Abschluss wurde festgestellt. Alles schien wie immer. Doch nach Einreichung des Abschlusses zur Offenlegung ein halbes Jahr später meldet sich der Bundesanzeiger bei Paula. Er moniert die für mittelgroße Gesellschaften unvollständige Offenlegung. Es fehlen
GuV,
Anhangangaben,
Lagebericht und
Bestätigungsvermerk.
Jetzt erkennt Paula ihren Fehler. Wenig erfreut ergänzt die Gesellschaft ihren Anhang und stellt einen Lagebericht auf. An Bilanz und GuV ändert sie nichts.
II. Fragestellung
Was muss Paula tun? Genügt eine Nachtragsprüfung, oder muss sie eine völlig neue Prüfung durchführen?