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BFH Urteil v. - I R 79/87 BStBl 1990 II S. 651

Gesetze: KStG 1977 § 27 Abs. 1KStG 1977 § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3

Zur Aufteilung der Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer, wenn eine verdeckte und eine offene Gewinnausschüttung zusammengefaßt mit dem verwendbaren Eigenkapital zu einem Stichtag zu verrechnen sind

Leitsatz

1. Fällt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei der Kapitalgesellschaft im Jahre 1982 abfließt, mit einer sog. offenen Ausschüttung zusammen, die im Jahre 1983 abfließt, jedoch die Verteilung des Gewinns 1981 zum Inhalt hat, so sind beide Ausschüttungen, falls der Antrag nach § 54 Abs. 7 KStG 1984 gestellt wurde, mit dem verwendbaren Eigenkapital zum zu verrechnen.

2. Führt die Verrechnung sowohl zu einer Körperschaftsteuer-Minderung als auch zu einer Körperschaftsteuer-Erhöhung, so sind beide Beträge anteilig entsprechend dem Verhältnis der Ausschüttungen zueinander auf die Veranlagungszeiträume 1981 und 1982 aufzuteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 651
BFH/NV 1990 S. 60 Nr. 8
YAAAA-93325

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BFH, Urteil v. 14.03.1990 - I R 79/87

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