BGH Beschluss v. - 5 StR 537/22

Instanzenzug: Az: 1 KLs 21/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in 32 tateinheitlichen Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 360.792 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet ist.

21. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

3a) Nach den Berechnungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte mit dem Verkauf der Betäubungsmittel einen Erlös von insgesamt 450.990 Euro. Hiervon hat die Strafkammer 20 Prozent als Sicherheitsabschlag in Abzug gebracht.

4b) Dies ist in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.

5Das Landgericht hat in einem Fall (Tat zu II.3.a.bb der Urteilsgründe) übersehen, dass der Angeklagte – wegen der Sicherstellung der Drogen – keine Erlöse und damit keine Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erzielte. Soweit die Strafkammer angesichts der missverständlichen Formulierungen zum erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB – die den Bestand der Einziehungsanordnung im Übrigen nicht gefährden – eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten vorgenommen haben sollte, kommt eine solche nicht in Betracht. Denn eine Anordnung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb die Vorschrift des § 134 BGB entgegensteht (vgl. mwN).

6In zwei Fällen (II.3.b.ee und II.3.b.hh) ergeben sich zudem geringere Verkaufsmengen mit entsprechend reduzierten Erlösen.

7Danach verbleibt zunächst eine Summe von 420.590 Euro. Unter Berücksichtigung des vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten für erforderlich erachteten Abschlags von 20 Prozent errechnet sich ein Einziehungsbetrag von lediglich 336.472 Euro.

82. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

93. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110423B5STR537.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-42340