BGH Beschluss v. - 4 StR 3/23

Verfolgungsverjährung bei Sachbeschädigungstat

Gesetze: § 46 Abs 2 StGB, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB

Instanzenzug: LG Essen Az: 30 KLs 25/22

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

22. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

3Die Verjährungsfrist für § 303 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tatzeit: ) die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am und im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tatzeit: bis zum ) der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB), so dass diese Verstöße verjährt sind. Dass die Sachbeschädigungstaten jeweils in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall II. 1.) bzw. mit Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall II. 2.) stehen, ist für die Beurteilung insoweit ohne Bedeutung. Denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. ‒ 1 StR 619/15, juris Rn. 2; Beschluss vom ‒ 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43).

43. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den Fällen II. 1. und 2. festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung der Sachbeschädigungstaten geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen begründenden (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahl auch die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung berücksichtigt hat. Denn die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom – 5 StR 423/19, juris Rn. 8; Beschluss vom – 2 StR 441/07, juris Rn. 5).

54. Darüber hinaus hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom festgestellten Taten in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe entsprechend neu gefasst (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO).

65. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR3.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-42336