1. Die im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation durchgeführte Polkörperdiagnostik (PKD) stellt weder eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung im Sinne des § 27a SGB V dar, noch eine Früherkennungsmaßnahme im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB V.
2. Im Grundsatz hat eine Versicherte mit Schwangerschaftswunsch, die Trägerin eines möglicherweise zu einer Erkrankung des Nachkommens führenden Gendefekts ist, gegen die GKV keinen Anspruch auf Versorgung mit PKD als Maßnahme der Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
3. Ein solcher Anspruch kommt aber ausnahmsweise bei einer medizinischen Indikation zur Empfängnisverhütung in Betracht (vgl. , BSGE 39, 167 ff.). Eine medizinische Indikation in diesem Sinne erfordert zum einen, dass der Gendefekt zu einer schweren Erkrankung eines Nachkommen führen kann; das Lesch-Nyhan-Syndrom stellt eine solche schwere Erkrankung dar. Zum zweiten ist zur Bejahung einer solchen medizinischen Indikation erforderlich, dass bereits durch den Eintritt der Schwangerschaft eine schwerwiegende Schädigung des geistig-seelischen Gesundheitszustandes der Versicherten wahrscheinlich wird.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.05.2022 - L 10 KR 42/18
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