BGH Beschluss v. - 5 StR 246/23

Instanzenzug: LG Dresden Az: 3 KLs 424 Js 53384/22nachgehend Az: 5 StR 246/23 Beschluss

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. , BGHSt 52, 349). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070623B5STR246.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-42245