Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft
Gesetze: § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 25 U 223/20vorgehend LG Fulda Az: 4 O 14/20
Gründe
1I. Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung für ein vom Beklagten allein genutztes Hausgrundstück.
2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, an die Erbengemeinschaft der Parteien für die Zeit von Juli 2019 bis einschließlich März 2020 einen Betrag von 13.500 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von April 2020 bis zum eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500 € monatlich (für Juli 2021 anteilig 9/31) zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
4II. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Darauf ist der Beklagte mit Schreiben vom hingewiesen worden.
5Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4). Zugrunde zu legen sind zwar die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge von 13.500 € und von monatlich 1.500 € für den Zeitraum von April 2020 bis zum in Höhe von 22.935,48 € (22.500 € (15 x 1.500) + 435,48 € (1.500 € x 9/31)). Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 € ist aber nur die Hälfte (18.217,74 €) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu ½-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom aaO Rn. 5).
6Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass bei vollständiger Zahlung an die Erbengemeinschaft der Gesamtbetrag seiner Verfügungsbefugnis entzogen werde. Dies ändert nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom aaO). Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beklagten, dass aus dem Nachlass zunächst (etwaige) Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Ungeachtet dessen wird das Vermögen der Erbengemeinschaft durch die Zahlungen, zu denen der Beklagte verurteilt worden ist, erhöht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040423BIVZR42.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-42241