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FG Berlin-Brandenburg  v. - 16 K 16191/21

Gesetze: FGO § 47, FGO § 52a, FGO § 54 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2 S. 1, AO § 122 Abs. 2, AO § 356

In Rechtsbehelfsbelehrungen von Einspruchsentscheidungen kein Hinweis auf qualifizierte elektronische Signatur bei elektronischer Klageerhebung erforderlich

kein Beweiswert eines elektronisch geführten Posteingangsbuchs bei erheblich verspäteten Eintragungen

Leitsatz

1. In Rechtsbehelfsbelehrungen von Einspruchsentscheidungen muss nicht darauf hingewiesen werden, dass bei elektronischer Erhebung von Klagen eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.

2. Die Nachweisfunktion von Posteingangsbüchern, die konventionell in Papierform geführt werden, beruht im Wesentlichen darauf, dass die Einträge nach dem Eingangstag sortiert fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfolgen, sodass nichts nachträglich mehr eingeschoben werden kann. Für elektronisch geführte Posteingangsbücher kann nichts anderes gelten.

3. Einem elektronisch geführten Posteingangsbuch (hier: DATEV, Programm „Post, Fristen und Bescheide”), in dem die Einträge ersichtlich in großem zeitlichen Abstand von bis zu einem Monat und nicht in der Reihenfolge des Posteingangs vorgenommen werden und bei dem der tatsächliche Eingangstag bei der Erfassung kaum mehr sicher rekonstruiert werden kann, kommt praktisch kein nennenswerter Beweiswert mehr zu.

Fundstelle(n):
BAAAJ-42208

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg v. 02.08.2022 - 16 K 16191/21

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