Versagung des Vorsteuerabzugs
wegen Steuerhinterziehung des ursprünglichen Verkäufers
Leitsatz
1. Dem zweiten
Erwerber eines Gegenstands kann der Vorsteuerabzug versagt werden, weil
er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung
begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte
haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser
Hinterziehung hatte (vgl. EuGH C-596/21 vom ).
2. Dem zweiten Erwerber eines
Gegenstands, mit dem auf einer Umsatzstufe vor diesem Erwerb ein
betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, der nur einen Teil der Mehrwertsteuer
betraf, die der Staat erheben darf, ist das Recht auf Vorsteuerabzug
vollständig zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen,
dass der Erwerb mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stand
(vgl. EuGH C-596/21 vom
).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 26 PStR 2024 S. 36 Nr. 2 UStB 2023 S. 321 Nr. 10 HAAAJ-42206
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 18.04.2023 - 2 K 345/20
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