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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 345/20

Gesetze: UStG § 3 Abs. 3 ; UStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 2 ; Art. 167 MwStSystRL ; Art. 168 MwStSystRL

Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Steuerhinterziehung des ursprünglichen Verkäufers

Leitsatz

1. Dem zweiten Erwerber eines Gegenstands kann der Vorsteuerabzug versagt werden, weil er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser Hinterziehung hatte (vgl. EuGH C-596/21 vom ).

2. Dem zweiten Erwerber eines Gegenstands, mit dem auf einer Umsatzstufe vor diesem Erwerb ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, der nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf, die der Staat erheben darf, ist das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Erwerb mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stand (vgl. EuGH C-596/21 vom ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 26
PStR 2024 S. 36 Nr. 2
UStB 2023 S. 321 Nr. 10
HAAAJ-42206

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 18.04.2023 - 2 K 345/20

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