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Zur Wirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsklauseln
Neue Maßgabe des
Sogenannte Lösungsrechte, die es einer Vertragspartei erlauben, sich in der Insolvenz des Vertragspartners vom Vertrag zu lösen, waren immer schon höchst umstritten. Auch aus den bisherigen Entscheidungen der Senate des BGH, die sich mit solchen Lösungsklauseln zu befassen hatten, zeichnete sich keine einheitliche Linie ab. Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat zur Wirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsklauseln mit seinem Urteil v. nun den vorläufigen Schlusspunkt in der Debatte gesetzt und die Vorgaben, die sich im Spannungsverhältnis zwischen Privatautonomie und einem Schutz der Wahlrechtsvorschriften in den §§ 103 bis 118 InsO bewegen, skizziert. Im Kern stärkt das Urteil die Privatautonomie und zeigt Regelfälle auf, die der Praxis einen guten Leitfaden an die Hand geben. Dennoch macht das Urteil deutlich, dass sich eine schematische Anwendung verbietet und sehr genau im Einzelfall abgewogen werden muss. Dabei betont der BGH u. a., dass Zweckmäßigkeitserwägungen, wie z. B. die Verbesserung von Sanierungschancen, keine Kriterien bei der rechtlichen Beurteilung darstellen, weil dazu gesetzgeberische Vorgaben fehlen.
Zu trennen sind insolv...