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Konkretisierung und buchmäßiger Nachweis einer Ansparrücklage
§ 4 Abs. 3, § 7g EStG
Leitsatz:
Ermittelt der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten WG nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest während des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung) nachweist.
Aus dem Sachverhalt:
Die Kläger (Eheleute) reichten am ihre ESt-Erklärung 1995 beim FA ein. Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Das FA lehnte bei der Veranlagung einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG und die Steuerermäßigung gem. § 34f EStG ab, da der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze von 240 000 DM um ca. 2 600 DM überschritt. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger erstmals mit Schreiben vom die Berücksichtigung einer Ansparrücklage i. H. von 10 000 DM für EDV-Hardware. Sie gaben an, die Investitionen seien noch nicht durchgeführt worden, so dass die Rücklage zum aufzulösen sei. Das FA berücksichtigte die Ansparrücklage...