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BBK Nr. 23 vom Seite 1089 Fach 14 Seite 7274

Die GmbH & Still

von Dipl.-Betriebsw. Udo Cremer, Aldenhoven
Kernaussagen

Als Alternative zu anderen Gesellschaftsformen erfreut sich die GmbH & Still immer größerer Beliebtheit. Eine stille Gesellschaft ist dabei eine Personengesellschaft, die jedoch – im Unterschied etwa zur KG – kein Gesamthandsvermögen besitzt, sondern die Einlage in das Vermögen des Inhabers leistet. Es wird dabei zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung unterschieden.


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Kurzgliederung

I.
Die GmbH & typisch Still
 
Steuerrechtliche Bedeutung
 
Handelsrechtliche Bedeutung
II.
Die GmbH & atypisch Still

I. Die GmbH & typisch Still

1. Handelsrechtliche Bedeutung

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe beteiligt, das ein anderer betreibt. Er hat dabei die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Die Vermögenseinlage kann in Bargeld, Sacheinlagen oder Einlagen von Nutzungen bestehen. Gleiches gilt, wenn sich der GmbH-Gesellschafter an seiner eigenen GmbH still beteiligt. Durch gesellschaftsvertragliche Absprache kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust teilnehmen soll (§ 231 Abs. 2 1. Halbsatz HGB). Grundl...

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