- § 8 der 1. UStDV ist rechtsunwirksam - Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO müssen bereits im Zeitpunkt der Änderung des Steuerbescheides vorliegen
Leitsatz
§ 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -1. UStDV - i.d.F. durch die Zweite Verordnung zur Änderung der 1. UStDV vom ist rechtsunwirksam.
Der Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheides setzt voraus, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, von einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht angewendet wird, weil er sie für verfassungswidrig hält.
Dem Steuerpflichtigen, in dessen Anfechtungsverfahren der Bundesfinanzhof erstmals die Norm, auf der die Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, kann Schutz seines Vertrauens in die Gültigkeit der Norm lediglich durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 599 BFH/NV 1990 S. 44 Nr. 6 FAAAA-93298
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