BMF - III C 3 - S 7423/20/10001: 001 BStBl 2023 I S. 1069

Definition von Anlagegold;

Leitlinie der 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses - Arbeitsunterlage Nr. 1011 Final

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses - „Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold“

1In der Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses - „Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold“ ist der Mehrwertsteuerausschuss der Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als „Anlagegold“ im Sinne von Artikel 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0487685), BStBl 2023 I S. 803, geändert worden ist, werden in Abschnitt 25c.1 Abs. 2 die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

1Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, kommt es nicht an. 2Die Barren und Plättchen können zum Beispiel mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.“

Anwendungsregelung

3Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

BMF v. - III C 3 - S 7423/20/10001: 001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1069
UR 2023 S. 624 Nr. 15
TAAAJ-42027