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Keine Tarifbegünstigung bei Ratenzahlung über drei Jahre
Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht mittels der Fünftel-Regelung tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt nach der strengen Sichtweise des Lohnsteuersenats des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart worden war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.
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Wir beginnen mit einer kleinlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die für Arbeitnehmer wichtig sein kann. Danach ist die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit regelmäßig nicht mittels der Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt nach der strengen Sichtweise des Lohnsteuersenats selbst dann, wenn die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart worden war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gesta...