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BFH Urteil v. - VIII R 188/85 BStBl 1990 II S. 582

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2FGO § 34 Abs. 2 und 3FVG § 21 Abs. 3

- Verweisungsbeschluß im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht bindend für nachfolgendes Hauptsacheverfahren - Finanzrechtsweg unzulässig bei Streit über Teilnahmeanordnung einer Gemeinde an Außenprüfung

Leitsatz

1. Durch einen Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung an das FG verweist, tritt eine erweiterte Bindungswirkung für ein später beim FG anhängig werdendes Klageverfahren in der Hauptsache nicht ein (Anschluß an , BFHE 146, 7, BStBl II 1986, 410).

2. Für Streitigkeiten betreffend einen Verwaltungsakt einer Gemeinde, mit dem diese die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung anordnet, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 582
BFH/NV 1990 S. 52 Nr. 7
DAAAA-93290

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BFH, Urteil v. 13.02.1990 - VIII R 188/85

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