Keine Steuerermäßigung nach § 21 i. V. m. § 23 Nr. 2 BerlinFG für Veräußerungsgewinne i. S. des § 17 EStG, die durch Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb von Berlin (West) entstehen
Leitsatz
Ein durch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Bundesgebiet entstehender Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG rechnet auch dann nicht zu den Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 BerlinFG, wenn die Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte in Berlin (West) unterhält.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 580 BFH/NV 1990 S. 50 Nr. 7 GAAAA-93289
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