Instanzenzug: LG Bochum Az: II-1 KLs 24/22
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; dabei hatte es die Einzelfreiheitsstrafe für das Betäubungsmitteldelikt um einen Monat erhöht. Ferner hatte das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2Mit hob der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten – unter deren Verwerfung im Übrigen – das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
3Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen des rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die angeordnete Einziehung klarstellend in den Tenor aufgenommen.
4Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der ‒ den Angeklagten begünstigenden ‒ Gesamtstrafenbildung durch den Senat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
5Zu Unrecht hat sich das Landgericht im zweiten Rechtsgang an einer Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom (32 Ds 427 Js 38248/19 – 136/19) dadurch gehindert gesehen, dass der Angeklagte die Geldstrafe am vor der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang vollständig bezahlt hat. Dabei hat es verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (vgl. Rn. 4 mwN; Beschluss vom – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 Rn. 5). Zu diesem Zeitpunkt (am ) war die Geldstrafe noch nicht vollständig bezahlt und daher gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB.
6Zur Vermeidung einer erneuten Aufhebung des Strafausspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Gesamtstrafenbildung selbst vor, indem er die Einsatzstrafe um einen Monat erhöht. Da die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die zu verbüßende Gesamtstrafe angerechnet wird, ist im vorliegenden Fall die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger als eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR65.23.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-41965