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BFH Urteil v. - III R 21/86 BStBl 1990 II S. 575

Gesetze: EStG 1975 und folgende Jahre § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 7

Abgrenzung der Bewirtungsaufwendungen von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG

Leitsatz

1. Eine Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.

2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten.

3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variet,-, Striptease- und anderen -Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 575
BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 7
MAAAA-93287

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BFH, Urteil v. 16.02.1990 - III R 21/86

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