- Bei vor 1990 geleisteten Aufwandsspenden ist es nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an BStBl II 1986, 726) - Zu den Anforderungen an die Spendenbescheinigung bei Aufwandsspenden
Leitsatz
1. Eine Spende nach § 10b Abs. 1 EStG fließt einem Empfänger i.S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrage des Empfängers für dessen satzungsmäßigen Zweck Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an , BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).
2. Zu den Anforderungen an die Spendenbescheinigung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 570 BFH/NV 1990 S. 26 Nr. 4 SAAAA-93285
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