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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 16 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel auch beim Einsatz als Werbemittel

Werden auf Veranstaltungen und Messen Gummibärchen und andere Werbemittel aus dem Food-Bereich überreicht, kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln zur Anwendung. Anders als das erstinstanzliche FG Berlin-Brandenburg meinte, handelt sich nicht um eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.

Auf Veranstaltungen und Messen sind sie nicht wegzudenken: Werbeartikel wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Schlüsselanhänger oder USB-Sticks. Mein persönlicher Favorit sind aber Gummibärchen.

Steuerlich stellt sich die Frage: Kommt bei Werbemitteln aus dem Food-Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln zur Anwendung? – Das FG Berlin-Brandenburg hatte dies zum Nachteil einer Werbeagentur verneint. Es handele sich um eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei.

Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt erfreulicherweise widersprochen. Es ist grds. auf die objektiven Eigenschaften der Liefergegenstände abzustellen. Handelt es sich nach dem maßgebli...

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