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InfoCenter - Stand: 06.05.2024

Ertragsteuerinformationsbericht

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition und Funktion

Im Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) hat eine Berichterstattung über Ertragsteuern und Ertragsteuer-relevante Informationen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und anderen Vertragsstaaten des EWR sowie nach weiteren sog. „nicht kooperativen“ Steuerhoheitsgebieten (siehe hierzu sowie zum Link Abschnitt 4.1.), in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen.

Der EIB geht zurück auf die Richtlinie 2021/2101/EU, welche die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU änderte und die bis spätestens zum in nationales Recht umzusetzen war; erstmalig haben die hierzu verpflichteten Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen einen EIB für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr aufzustellen (vgl. Art. 89 Abs. 1 Satz 2 EGHGB).

Mit den im EIB offenzulegenden Angaben „soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl leisten, wo sie tätig sind“ (Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, BT-Drucks. 20/5653 S. 1; abrufbar unter https://go.nwb.de/a3w9o).

2. Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten

2.1. Aufstellungspflichten

Generell unterliegen der Verpflichtung zur Erstellung eines EIB sowohl

  • oberste Mutterunternehmen (eines Konzerns) als auch Unternehmen, welche keine Tochterunternehmen beherrschen und auch nicht von einem Mutterunternehmen beherrscht werden (unverbundene Unternehmen),

  • wenn deren (Konzern-)Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Betrag von 750 Mio. € überschreiten und anschließend in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren diese (Konzern-)Umsatzerlöse-Schwelle nicht unterschreiten.

2.1.1. Unternehmensbezogene Aufstellungspflichten

In folgenden Konstellationen kommt es zur Aufstellung eines unternehmensbezogenen EIB durch ein unverbundenes Unternehmen:

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