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Steuerrecht | Verdeckte Einlage durch aufgelaufene Zinsen ohne Kompensationszahlung
Die Übertragung bereits entstandener, aber noch nicht fälliger Zinsansprüche auf eine Tochtergesellschaft ohne Vereinbarung einer Kompensationszahlung stellt eine verdeckte Einlage in das Vermögen der Tochtergesellschaft dar. Diese verdeckte Einlage wirkt sich auf das Einkommen der Tochtergesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG nicht aus und führt daher nicht zur Minderung ihrer Verlustvorträge.
Die [i]Aufgelaufene Zinsen waren noch nicht fällig Klägerin war eine Konzernmutter und Alleingesellschafterin der AB-GmbH. Um die hohen Verlustvorträge der AB-GmbH zu nutzen, schloss die Klägerin in einem ersten Schritt mit der G-Bank zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte über festverzinsliche Wertpapiere ab. In einem zweiten Schritt schloss sie zwölf Verträge über Wertpapierdarlehen mit der AB-GmbH ab. Diese Verträge liefen nur über jeweils zwei bi...