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BFH Urteil v. - I R 86/85 BStBl 1990 II S. 550

Gesetze: AO 1977 § 55EStG § 5 Abs. 1KStG 1977 §§ 5 Nr. 3a, 8 Abs. 6GewStG § 2 Abs. 3KStDV 1977/1984 § 3 Nr. 1

Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

Leitsatz

1. Vereinsbeiträge, die ein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins zugunsten seiner Mitglieder darstellen, sind keine Mitgliedsbeiträge i.S. von § 8 Abs. 1 KStG 1968, § 8 Abs. 6 KStG 1977 (Anschluß an , BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60).

2. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Vereins darauf, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren, so sind die gesamten Beiträge Entgelt für diese Leistungen.

3. Unterhält ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - i.S. des § 14 AO 1977, so gilt die Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 GewStG).

4. Ist der Verein satzungsmäßig verpflichtet, beim Ausscheiden von Mitgliedern einen Teil der "Beiträge" zurückzugewähren, kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verpflichtungen geboten sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 550
BFH/NV 1989 S. 44 Nr. 10
DAAAA-93277

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BFH, Urteil v. 28.06.1989 - I R 86/85

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