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BPatG Urteil v. - 5 Ni 42/21 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 20 PatG, § 21 PatG, § 64 PatG, § 83 PatG, § 116 PatG

Patentnichtigkeitssache – „Schneidkörper“ – Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags einer Nichtigkeitsklägerin – Zu den Befugnissen des Klägers im Nichtigkeitsverfahren - Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 040 530 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/EP2007/005521 zurückgeht und am 22. Juni 2007 angemeldet worden ist. Das Streitpatent nimmt eine Priorität vom 11. Juli 2006 aus der DE 10 2006 032 295 in Anspruch.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:151122U5Ni42.21EP.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-41804

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BPatG, Urteil v. 15.11.2022 - 5 Ni 42/21 (EP)

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