Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitssache – „Verfahren zur Codierung von bewegten Bildern und Verfahren zur Decodierung von bewegten Bildern“ – Stand der Technik - fehlende Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 739 973, deutsches Aktenzeichen DE 603 22 277 (Streitpatent). Das Streitpatent wurde am 16. April 2003 angemeldet und am 16. Juli 2008 mit der EP 1 739 973 B1 veröffentlicht. Das Streitpatent ging als Teilanmeldung aus der am 16. April 2003 angemeldeten europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 03719114.5 hervor und nimmt die Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 2002118484 mit Anmeldetag 19. April 2002 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 3. Januar 2007 unter der Veröffentlichungsnummer EP 1 739 973 A2 veröffentlicht.
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