1. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers i. S. v. § 14 SGB IX i. d. F. bis bzgl. Leistungen für Zeiträume ab stellt eine Klageänderung i. S. v. § 99 Abs. 1 SGG auch dann dar, wenn der bis zum für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe seit nach landesgesetzlichen Regelungen Träger der Eingliederungshilfe geworden ist.
2. Der im Rehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität, wird durch die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe ab als wesentliche Änderung des Teilhabegeschehens in rechtlicher Hinsicht mit der Folge durchbrochen, dass innerhalb der Regelung des § 14 SGB IX nicht von einer fortgesetzten Zuständigkeit ausgegangen werden kann.
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