Für die Auslegung einer GOP EBM ist in erster Linie der Wortlaut der Regelung maßgebend.
Soweit die GOP 04040 EBM (2015) Anmerkung 5 bezüglich der Bestimmung der Anzahl der Ärzte bei dem Aufschlag bei der Zusatzpauschale auf den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid Rückgriff nimmt, ist bei einer Jobsharing BAG in der Variante einer Jobsharing-Zulassung der Juniorärztin in Verbindung mit einer BAG-Bildung zwischen Seniorarzt und Juniorärztin von einem Arzt auszugehen.
Die Zulassung ist nach dem Zulassungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 3 SGB V auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt. Der im Rahmen des Jobsharings zugelassene Partner darf vertragsärztlich tätig werden und muss aber zudem die Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V beachten.
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