1. Remote-Arbeit ist daher kein Alleinstellungsmerkmal und damit kein taugliches Abgrenzungsmerkmal für eine selbständige Tätigkeit. Umso mehr Gewicht erlangen in solchen Fällen die übrigen Merkmale der funktionalen/arbeitsteiligen Eingliederung in einen Betrieb, der Umfang der persönlichen Gestaltungsfreiheit und des Unternehmerrisikos.
2. Wird aus einer bei einem Arbeitgeber ursprünglich abhängig ausgeübten Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit bei demselben Auftraggeber, muss für die neue Tätigkeit anhand der zur sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung heranzuziehenden Merkmale (u.a. des Unternehmerrisikos und der Eingliederung) für Dritte ein klarer Unterschied erkennbar sein.
Fundstelle(n): TAAAJ-41778
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.04.2023 - L 28 BA 12/23 B ER
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