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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 P 132/22

Gesetze: VVG § 192 Abs. 6; VVG § 178a Abs. 1; VVG § 178a Abs. 3 S. 1; MB/PPV § 1; MB/PPV § 8 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind kann die Beaufsichtigung und das Anhalten zur (hochkalorischen) Nahrungsaufnahme im Modul 4 und im Modul 5 berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit eines Anhaltens zum Essen bringt Einschränkungen der Selbstständigkeit zum Ausdruck, soweit krankheitsbedingt das natürliche Hungergefühl den Pflegebedürftigen nicht hinreichend zur Nahrungsaufnahme motiviert und daher nicht als Maßstab für den Umfang der Nahrungsaufnahme herangezogen werden kann. Insoweit ist eine Kumulation (= Hilfebedarf beim Essen und beim Einhalten einer Diät) möglich, wenn - wie hier - keine Deckungsgleichheit vorliegt.

Fundstelle(n):
FAAAJ-41774

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2023 - L 4 P 132/22

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