1. Eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Aufstellung eines bewusst von der Rechtsprechung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweichenden Rechtssatzes durch das SG (so bereits NZB, juris Rn. 39).
2. Eine Divergenz in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn das SG eine eindeutige Positionierung gegen einen vom BSG aufgestellten Rechtssatz vermeidet, jedoch die näheren Darlegungen erkennen lassen, dass der Rechtsprechung nicht gefolgt werden, sondern diese nur erheblich modifiziert übernommen werden soll (Abgrenzung zu NZB, juris Rn. 39; Anschluss an , juris Rn. 5).
Fundstelle(n): VAAAJ-41773
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.05.2023 - L 3 AS 51/23 NZB
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