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AG | Erfolgsabhängige Zusatzvergütung für einen Vorstand
Haben die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für Zielvorgaben vorgesehen und sich insofern autonom im Unterbleibensfall der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung unterworfen, kann das Fehlen einer solchen Leistungsbestimmung durch das Gericht ersetzt werden (vgl. § 315 Abs. 3 BGB). Haben die Parteien hingegen vereinbart, die Zielvorgaben gemeinsam aufzustellen, trifft den Dienstberechtigten die dienstvertragliche Nebenpflicht, mit dem Dienstverpflichteten für die einzelnen Zielperioden Ziele festzulegen, an deren Erreichung eine Bonuszahlung geknüpft ist.
Kommt er dieser Pflicht – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, wird deren Erfüllung nach Ablauf der Zielperiode unmöglich. Denn eine Aufstellung von Zielen für einen vergangenen Zeitraum ist nicht mögli...