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Keine einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr 2020
Für steuerpflichtige Corona-Hilfen des Jahres 2020 wird keine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt, da es sich bei den Corona-Hilfen nicht um außerordentliche Einkünfte handelt, wenn sie ausschließlich für das Jahr 2020 gezahlt worden sind, nicht aber auch für andere Jahre.
Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt eine sog. Tarifermäßigung, d.h. Minderung der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte erzielt, z.B. Vergütungen, die für mehrjährige Tätigkeiten auf einen Schlag gezahlt werden, oder Entschädigungen. Auf diese Weise wird der höhere Steuersatz, der infolge der Zusammenballung der Einkünfte, zu der es bei Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten regelmäßig kommt, abgemildert.
Sachverhalt: Der Kläger be...