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Fitnessstudio muss bei Corona-Schließung keine Umsatzsteuer entrichten
Der Betreiber eines Fitnessstudios muss für dem Zeitraum, in dem sein Studio aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen wurde, keine Umsatzsteuer auf die weiterhin von den Mitgliedern entrichteten Beiträge abführen. Denn er hat keine Leistungen erbracht. Dies gilt auch dann, wenn er seinen Mitgliedern Ersatzangebote über kostenlose Anschlussmonate oder Internet-Kurse gemacht hat, da diese Ersatzangebote die vereinbarten Leistungen nicht ersetzen konnten.
Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Fitnessstudio, das er im Zeitraum vom bis auf Grund der Corona-Maßnahmen schließen musste. Das Studio hatte mehr als 800 Mitglieder. Im Schließungszeitraum zahlten 761 Mitgli...