1. Das mit § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG verwirklichte Nettoprinzip gebietet es, von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen. Abzugsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind. Erforderlich sind im Rahmen einer nur groben Schätzung nachprüfbare einschlägige Angaben in den Urteilsgründen.
2. Dem Abzug steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufwendungen zu einem rechtlich missbilligten Zweck erfolgten. Allein aus der Unzulässigkeit des Verhaltens - hier: der Überschreitung der zulässigen Länge und Höhe des Fahrzeugs - folgt noch kein Abzugsverbot. An seiner abweichenden Auslegung hält der erkennende Senat im Lichte der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des = NZWiSt 2022, 410) nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom - 3 Ss-OWi 1439/21).
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGHE:2023:0324.3ORBS8.23.00
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 24/2023 S. 1693 wistra 2023 S. 302 Nr. 7 RAAAJ-41650
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OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 24.03.2023 - 3 ORbs 8/23
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