Übertragung eines Kommanditanteils
und anschließende Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH
als grunderwerbsteuerrechtlich "einheitlicher Lebensvorgang" Einbringung eines Kommanditanteils in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung als freigebige Zuwendung
2a) Eine Übertragung von Vermögen durch Gesellschafter
im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses ist als gesellschaftsrechtlicher
Vorgang und nicht als Schenkung oder freigebige Zuwendung an die
Gesellschaft zu beurteilen. Es ist dabei nicht entscheidend, ob
der Gesellschaftszweck auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder ob
die Kapitalgesellschaft gemeinnützige Ziele verfolgt.
2b) Dies gilt auch, wenn sich nicht mehrere Gesellschafter
zu einer Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen haben und daher
keine "Gemeinschaft" vorliegt, sondern die Gesellschaft nur einen
Gesellschafter hat.
3a) Ein Vorgang, nämlich die Schenkung der Gesellschaftsanteile
einer grundbesitzenden Personengesellschaft, kann für die Anwendung
des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht in zwei Sachverhalte (Grundstücksübertragung
einerseits und Anteilsschenkung andererseits) aufgespalten werden.
In dem Umfang, in dem die Anteile schenkweise übertragen werden,
ist der "einheitliche Lebensvorgang" deshalb steuerfrei nach § 3
Nr. 2 GrStG. Voraussetzung dafür ist aber, dass nur ein Lebenssachverhalt
vorliegt
3b) Liegen zwei Übertragungen auf unterschiedliche Rechtssubjekte
vor, die zeitlich auseinanderfallen (hier: Übertragung Kommanditanteil
auf die Zweite Familien GmbH), Übertragung der GmbH-Anteile mit
Handelsregistereintragung auf die Stiftung) liegt kein "einheitlichen
Lebenssachverhalt" vor.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 228 Nr. 8 ErbStB 2023 S. 229 Nr. 8 UVR 2023 S. 267 Nr. 9 XAAAJ-41635
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.01.2023 - 4 K 1451/21
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