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BGH Beschluss v. - 6 StR 310/22

Instanzenzug: LG Verden Az: 10 KLs 22/21

Gründe

1Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. , NStZ-RR 2004, 247, 248; Sander, NStZ 2016, 656, 661 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:051022B6STR310.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-41605