BGH Beschluss v. - 5 StR 6/23

Instanzenzug: Az: 5 StR 6/23 Beschlussvorgehend Az: 515 KLs 7/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Verfahren ist im Fall II.2 der Entscheidungsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dem weiteren Verfahren steht insoweit ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom , der in seinen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), Strafklageverbrauch eingetreten ist. Infolgedessen entfallen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe, die hierfür verhängte Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe sowie die Gesamtstrafe. Die für die Tat II.1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren und vier Monaten bleibt als solche bestehen.

32. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nichteinbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. , NStZ-RR 2023, 6).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240523B5STR6.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-41602