BFH Urteil v. - X R 131-133/87 BStBl 1990 II S. 50
Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1GewStG § 7BewG § 95BewG § 109 Abs. 1 § 10
Sammlungs- und Anschauungsobjekte sind nicht abnutzbar
Leitsatz
Die von einem Optiker angeschafften optischen, ophthalmologischen und metereologischen Geräte, deren Wert ausschließlich von Alter, Seltenheit und Bedeutung in der jeweiligen Zeit ihrer Herstellung oder Nutzung bestimmt wird und die lediglich Werbe- und Demonstrationszwecken dienen, sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter.
Entsprechendes gilt für antiquarische Bücher, Graphiken, Gemälde und Plastiken aus dem Bereich der Optik und des Optikhandwerks, die den gleichen Zwecken dienen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.